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Dumont-Praxis durch BGE vereinheitlicht  >> verschärft

Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 2. Februar 2005 verbleibt den Kantonen kein Freiraum mehr, in der Frage, inwiefern Unterhaltskosten für Liegenschaften abziehbar sind. Der Begriff der Unterhaltskosten kann unter dem Geltungsbereich des StHG im kantonalen Recht nicht anders ausgelegt werden als auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer.

Dieser Entscheid, welcher den Kanton Solothurn betraf, dürfte auch für den Kanton Bern Folgen haben, werden doch heute Unterhaltskosten in der Regel zu 50% während den ersten fünf Jahren nach der Anschaffung zum Abzug zugelassen.


Wegfall der Fifty-Fifty-Praxis

Die Eidg. Steuerverwaltung verschärft die Anforderungen an den Nachweis des geschäftsmässig begründeten Aufwandes bei Ausland-Ausland-Geschäften. Die Fifty-Fifty-Praxis als eine bisher mögliche Erleichterung in der Abwicklung von solchen Geschäften fällt weg. Die Fifty-Fifty-Praxis war im bisherigen Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung Nr. 9 vom 19. Dezember 2001 vorgesehen und beinhaltete die Möglichkeit, anstelle des effektiven Nachweises der geschäftsmässigen Begründetheit des geltend gemachten Aufwandes eine pauschale Kostendeckung von 50 % des Bruttogewinnes (= sog. fifty-fifty-Praxis) heranzuziehen.

Neu können keine Vorbescheide für pauschale Kostendeckungen mehr eingeholt werden. Die Aufwendungen müssen begründet und belegt werden. Aufwendungen zu Gunsten von Gesellschaftern und diesen nahe stehenden Dritten müssen unter Berücksichtigung einer angemessenen Bandbreite dem Drittvergleich standhalten. Diese Verschärfung ist im Kreisschreiben Nr. 9 vom 22. Juni 2005 publiziert. Dieses Kreisschreiben tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Wer bisher die Fifty-Fifty-Praxis berechtigterweise anwendete, kann dies noch weiterhin für die Geschäftsabschlüsse fortführen, die vor dem 1. Januar 2009 enden.