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| Dumont-Praxis durch BGE vereinheitlicht >> verschärft | Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 2. Februar 2005 verbleibt den Kantonen kein Freiraum mehr, in der Frage, inwiefern Unterhaltskosten für Liegenschaften abziehbar sind. Der Begriff der Unterhaltskosten kann unter dem Geltungsbereich des StHG im kantonalen Recht nicht anders ausgelegt werden als auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer.
Dieser Entscheid, welcher den Kanton Solothurn betraf, dürfte auch für den Kanton Bern Folgen haben, werden doch heute Unterhaltskosten in der Regel zu 50% während den ersten fünf Jahren nach der Anschaffung zum Abzug zugelassen.
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